AGB

1         Allgemeines

Für Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma „MT-Rent“ und dem Kunden gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

2         Einbeziehung der AGB

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen MT-Rent (in folgendem „Vermieter“ genannt) und dem Mieter für die Vermietung, sowie für die Erbringung von sonstigen Sach- und Dienstleistungen im Zusammenhang einer Vermietung.

Diese AGB sind ausdrücklich Bestandteil des jeweiligen Vertrages.

3         Vertragsabschluss

3.1        Schriftformklausel/Nichtigkeit einzelner Klauseln

Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen des Mietvertrages bedürfen der Textform. Die Übermittlung von Schriftstücken per Textform (z. B. E-Mail) genügt. Im Zweifelsfall hat der Absender den Zugang beim Empfänger zu beweisen.

Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

3.2        Zustandekommen des Vertrages

Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Mietvertrag kommt entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Vermieters oder spätestens mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter zustande. Änderungen und Abänderungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.

4         Zahlungs- und Lieferbedingungen

Die Lieferung erfolgt zu den jeweils im Angebot ausgewiesenen Liefer- & Aufbaukosten. Sollte die Lieferung nicht ausgewählt worden sein und wurde die Option Selbstabholung gewählt, so wird das bestellte Material/Maschinen am Ausgabepunkt der Firma MT-Rent bereitgestellt.

Die Zahlung der Kauf- oder Mietsache hat ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.

Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet.

Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

Für jedes Mahnschreiben, das nach Eintritt des Verzugs an Sie versandt wird, wird Ihnen eine Mahngebühr in Höhe von 6,00 EUR berechnet, sofern nicht im Einzelfall ein niedrigerer bzw. höherer Schaden nachgewiesen wird.

5         Mietverhältnis

5.1        Definition des Mietgegenstandes

Mietgegenstand sind die im Mietvertrag aufgelisteten näher beschriebenen Gegenstände samt Zubehör und allfällig mit vermieteten Zusatzgeräten.

5.2        Änderungen der Bestellung

Änderungen der Bestellung sind auch nach der schriftlichen Bestätigung des Vermieters ohne Mehrkosten bei frühzeitiger Ankündigung möglich.

Sollte eine Änderung innerhalb von 7 Tagen vor Anlieferung/Abholung angefragt werden, dann kann dies durch den Vermieter abgelehnt werden. Wird eine Änderung vom Vermieter akzeptiert, so fällt eine Gebühr von 15% auf den Gesamtbetrag an.
Sollte eine Änderung innerhalb von 2 Tagen davor erfolgen, dann wird eine zusätzliche Gebühr von 25% fällig.

In beiden Fällen ist nicht die Abholuhrzeit, sondern der Tag ausschlaggebend. (z. B. Auslieferung am Freitag und am Mittwoch davor wird die Änderung kommuniziert, so fällt die Gebühr von 25% an. Erfolgt die Änderung am Dienstag, so fallen 15% an.)

5.3        Stornierung, Kündigung und Rücktritt

Eine Stornierung/Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

Der Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

(a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren, ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird oder der Mieter mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug ist.

(b) zu befürchten ist, dass der Mieter die Mietsache vertragswidrig benutzt z.B. die Mietsache in das außereuropäische Ausland zu verbringen beabsichtigt,

(c) der Mieter im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung in Verzug gerät.

Hiervon bleiben weitere gesetzliche Kündigungsgründe des Vermieters unberührt.

Im Falle der Stornierung/Kündigung durch den Mieter kann der Vermieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung als Schadensersatz fordern. Dieser beläuft sich auf den vereinbarten Gesamtpreis für die Miete und ergibt sich wie folgt:

  • Innerhalb von 7 Tagen vor Mietbeginn 20 % des Gesamtpreises
  • Innerhalb von 4 Tagen vor Mietbeginn 40 % des Gesamtpreises
  • Innerhalb von 2 Tagen vor Mietbeginn 80 % des Gesamtpreises

Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist als die vorstehend aufgeführten Beträge.

Für den Fall, dass der Vermieter aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen an der Auftragsdurchführung gehindert ist, ist der Mieter zum Rücktritt berechtigt.

Die Kündigung/Stornierung ist in Textform an den Vermieter zu kommunizieren.

Eine Kündigung des Mietverhältnisses nach Beginn des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen. Bei einem Defekt des Mietgegenstandes bei sachgemäßer Nutzung durch den Mieter hat der Vermieter unverzüglich den defekten Mietgegenstand gegen einen funktionierenden zu tauschen. Der Ort des Tausches ist der Übergabeort des Mietgegenstands. Alternativ kann die Übergabe auch am Lager von MT-Rent (Albert-Maier-Straße 20, Friedrichshafen) vonstattengehen. Der Mieter ist bei einem Defekt nicht berechtigt vom Mietverhältnis zurück zu treten oder eine Mietminderung zu verlangen.

5.4        Mietsache

Der Mieter hat den Mietgegenstand mit der gebotenen Sorgfalt und unter gewissenhafter Beachtung der ihm auferlegten Pflichten gemäß diesen Geschäftsbedingungen, sowie der Bedienungshinweise am Gerät bzw. der diesbezüglichen Vorschriften der Betriebsanleitung zu verwenden.

5.5        Übergabe und Mietdauer

Die Mietzeit beginnt, wenn nicht anders vereinbart, ungeachtet der regulären Öffnungszeiten des Vermieters am vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager des Vermieters ab 8.00Uhr und endet am vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände wieder in unserem Lager bis 20.00 Uhr.

Der Gefahrenübergang auf den Mieter findet mit Übergabe des Gegenstandes an den Mieter statt.

Gibt der Mieter die Mietsache nicht fristgerecht zurück, so hat er den Vermieter hierüber zu informieren. Der Vermieter kann vom Mieter im Falle der verspäteten Rückgabe der Mietsache Schadensersatz verlangen.

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Mangelfreiheit und Vollständigkeit zu untersuchen und dem Vermieter einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Textform.

Der Mieter hat dem Vermieter den Einsatzort, an dem der Mietgegenstand eingesetzt wird, auf Nachfrage, genau anzugeben. Ebenso hat er den Vermieter unverzüglich vom etwaigen Wechsel des Einsatzortes in Kenntnis zu setzen.

5.6        Rückgabe der Mietgegenstände

Rückgabe durch den Mieter: Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem, sowie einwandfreiem Zustand im Lager des Vermieters (während der Öffnungszeiten) spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben.

Abholung durch den Vermieter: Die Mietgegenstände sind zum vereinbarten Abholzeitpunkt in einem sauberen Zustand zu übergeben. Der Mietgegenstand hat zu diesem Zeitpunkt frei zugänglich zu sein, sodass die Abholung möglich ist.

Ein nichteinhalten der vereinbarten Zeit kann dem Vermieter für die entsprechende Verzögerung in Rechnung gestellt werden. Je angefangene Viertelstunde wird mit 25€/h berechnet.

Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände. Der Mieter hat andernfalls die Kosten der defekten Mietgegenstände zu ersetzen. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

Bei übermäßiger Verschmutzung kann der Vermieter dem Mieter Reinigungsgebühren in Rechnung stellen. Diese betragen je nach Reinigungsaufwand mindestens 100€.

5.7        Langfristige Vermietung

Soweit die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Mieter die Mietsache aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Mieter ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen sowie auch die Wartung der Mietsache selbständig und auf eigene Kosten durchführen zu lassen.

(b) Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, die Instandsetzung der Mietsache vornehmen zu lassen, insofern diese durch Schäden, die der Risikosphäre des Mieters zugeordnet werden können, entstanden sind.
Der zu beauftragende Dienstleister ist durch den Vermieter zu bestimmen.

(c) Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine zu geben. Sofern diese Termine bereits bei Anmietung feststehen, hat der Vermieter die Termine bei Übergabe der Mietsache mitzuteilen.

(d) Wird die Mietsache zurückgegeben, ohne dass die geschuldeten Arbeiten vom Mieter vorgenommen wurden, so ist der Vermieter berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen. Sollte die unterlassene Wartung oder Reparatur dazu führen, dass die Mietsache nicht weitervermietet werden kann, haftet der Mieter für den entgangenen Mietausfall.

5.8        Vermietung außerhalb des Liefergebiets

Befindet sich der Einsatzort der gemieteten Spülmaschine außerhalb unseres regulären Liefergebiets, ist der Mieter für den Transport der Maschine verantwortlich. Dies umfasst sowohl die Abholung als auch die Rückgabe der Maschine an unser Lager.

Sollte während der Mietdauer ein Defekt oder Funktionsfehler auftreten, ist der Mieter verpflichtet, die Maschine auf eigene Kosten zu unserem Lager zurückzubringen, damit eine Prüfung und gegebenenfalls eine Reparatur oder Tausch durchgeführt werden kann.

6         Selbstabholung und Anlieferung/Abholung

6.1        Selbstabholung

Die Mietobjekte können per Selbstabholung auf dem Firmengelände der Firma MT-Rent übernommen werden.
Die Mietobjekte müssen in einem geschützten Fahrzeug/Hänger transportiert werden. Ein offener Hänger ist explizit nicht gestattet. Ebenso muss der Mietgegenstand mit äußerster Vorsicht gesichert werden.

Die Verantwortung für den Transport trägt ausschließlich der Mieter. Dieser ist ebenso für die Transportsicherung verantwortlich.

6.2        Anlieferung/Abholung

Der Vermieter verpflichtet sich nach der Auftragsbestätigung die Mietsache an dem vereinbarten Ort bis zur Bordsteinkante anzuliefern.

Dem Vermieter muss ein Zeitslot für die Anlieferung und Abholung von jeweils mindestens 2h gewährt werden.

Die Anlieferung erfolgt bis zum Aufstellungsort. Der Aufstellort muss ebenerdig erreichbar sein. Ein Aufstellort der mit einem geeigneten Aufzug zu erreichen ist gilt ebenso als ebenerdig.

Der Weg zum Aufstellort muss über einen festen und trockenen Untergrund führen. Eine Anlieferung über Kies, Gras etc. ist nicht möglich.

7         Aufbau/Anschluss Spülmaschine und weitere Geräte

7.1        Aufbau/Anschluss

Bei den meisten Mietobjekten kann bei der Bestellung ein Aufbauservice hinzugebucht werden.
Der Aufbauservice umfasst das Aufstellen am gewünschten Aufstellungsort. Der Aufstellungsort muss ebenerdig und über festen Grund (z. B. Asphalt) erreichbar sein. Pflastersteine, Gras, Kies o. ä. ist kein fester Untergrund.

Der Vermieter kann bei Bedarf und bei Vorrätigkeit Schläuche, Stromkabel u. ä. bereitstellen.

Der Anschluss der Spülmaschinen und der weiteren Geräte ist ausschließlich durch den Mieter zu erfolgen.
Dies gilt unter anderem für:
– Strom: Der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen das die Absicherung der Maschinen nach Stand der Technik erfolgen. Die Leistung der Verbraucher ist an den Maschinen selbst abzulesen oder kann bei Bedarf angefragt werden. Die Auskunft hat der Vermieter zu erteilen.
– Frischwasser: Der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Frischwasser nach lokaler Vorschrift und unter geltenden Hygienevorschriften bis zur Maschine bereitgestellt wird. Zisternen, See o. ä. sind keine zulässige Frischwasserquelle.
– Abwasser: Das Abwasser ist nach den lokalen Abwasservorschriften in entsprechende Abwasserkanäle zu leiten. Büsche, Wiesen, Seen, Sickerschächte u. ä. sind nicht gestattet.

8         Allgemeine Pflichten

8.1        Pflichten des Mieters

Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der Mieter hat für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE) zu sorgen.

Sofern die Parteien nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart haben, verpflichtet sich der Mieter, das allgemein für die und durch die jeweiligen Mietgegenstände, insbesondere auch im Hinblick auf die geplante Veranstaltungsverwendung, bestehende Risiko (Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Er wird dem Vermieter den Abschluss einer solchen Versicherung spätestens bei Übernahme der Mietsache auf Verlangen nachweisen. Der Mieter wird von der Pflicht nicht dadurch befreit, dass der Vermieter sich die Versicherung nicht nachweisen lässt. Insbesondere führt die fehlende Anforderung des Nachweises nicht dazu, dass der Vermieter die Versicherung abschließt.

Der Mieter hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Strom- und Wasserversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfällen, Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen hat der Mieter einzustehen.

Der Mieter darf einem Dritten weder Nutzungsrechte an dem Mietgegenstand einräumen, noch Rechte aus dem Mietvertrag abtreten.

Bei einem Defekt des Mietgegenstandes darf die Reparatur ausschließlich von MT-Rent oder einem von MT-Rent beauftragtem Unternehmen vorgenommen werden. Repariert der Mieter den Mietgegenstand selbst ohne vorherige Zustimmung des Vermieters, gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters. Für hieraus resultierende Schäden und einen eventuellen Verlust der Herstellergarantie haftet der Mieter und muss den Schaden vollständig ersetzen.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Dies können sein: Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen- und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten. Zur Informationserteilung gehört auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung, sowie der erforderlichen Einsatzzeiten.
Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung herausstellen sollte, dass die vom Mieter mitgeteilten Informationen unzureichend sind, wird der Vermieter dies unverzüglich mitteilen.
Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, den Vermieter rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort zu informieren.

Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzession, GEMA-Anmeldung etc. sowie deren Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Mieters. Hierfür entstehende Gebühren sind vom Mieter zu tragen. Gleiches gilt für Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen.

Die gemietete Spülmaschine darf nur unter Aufsicht betrieben werden. Dies ist durch den Mieter sicherzustellen.

Bei Nichtnutzung der Maschine müssen der Stromanschluss getrennt und die Wasserzufuhr abgestellt werden, um mögliche Schäden oder unkontrollierten Wasserfluss zu vermeiden.

8.2        Pflichten des Vermieters

Der Vermieter verpflichtet sich, erteilte Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung ihm bekannter technischer Vorgaben und Informationen nach den geltenden Regeln und dem Stand der Technik auszuführen.

Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten des Vermieters sind nur annähernd maßgebend. Eine Gewähr für ihre Richtigkeit wird nicht übernommen.

Der Vermieter bemüht sich, den einwandfreien Zustand der Mietsache zu gewährleisten, sowie Reservierungen und Zustellungen vereinbarungsgemäß durchzuführen.

Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden den Vermieter für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.

9         Haftung

9.1        Haftung des Mieters

Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln.

Die Versendung, sofern vereinbart, oder die Anlieferung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Mieter hat den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr zum Lagerplatz des Vermieters zurückzuliefern. Der Gefahrübergang bei der Übergabe des Gegenstandes der Mietsache ist der Lagerplatz des Vermieters.

Der Mieter haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung) an der Mietsache, die während der Mietzeit an der Mietsache und dem überlassenen Zubehör und von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu benachrichtigen.

Der Mieter haftet dem Vermieter auch für solche Schäden, die darauf zuzuführen sind, dass der Mieter es schuldhaft unterlässt, etwaige Mängel bzw. Leistungsstörungen anzuzeigen.

Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Anmietung der Mietsache gegen den Vermieter erhoben werden und die vom Vermieter nicht schuldhaft verursacht worden sind und dem Vermieter nicht zuzurechnen sind. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen entstehen.

9.2        Haftung Vermieter

Der Vermieter haftet nicht für etwaige Folgeschäden aufgrund verursachter Schäden durch den Mietgegenstand.

Es wird keine Haftung für entstandene Umsätze/Gewinne übernommen.

10    Vergütung, Verzug und Einreden

Sofern eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, richtet sich diese nach den aktuellen Preislisten des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder die Hinterlegung einer Sicherheit nach seiner Wahl vom Mieter zu verlangen.

Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Mieter die Verzugszinsen nach § 288 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Der Mieter kann Zurückbehaltungsrechte nur aus diesem Vertragsverhältnis geltend machen. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, Mietvorauszahlungen, Zwischenabrechnungen oder eine Mietkaution zu verlangen.

11    Gutachten

Bei einer Rückgabe des Mietgegenstandes in ungereinigtem, beschädigtem oder auf sonstige Weise beeinträchtigtem Zustand verpflichtet sich der Mieter, die Kosten für ein entsprechendes Sachverständigengutachten zur Feststellung solcher Nachteile zu übernehmen. Bis zu einem voraussichtlichen Schadensbetrag von ungefähr 1.000,00€ wird das Gutachten von dem Vermieter selbst, bei einem voraussichtlich höheren Schadensbetrag von einem vom Vermieter gewählten, geeigneten Sachverständigen erstellt.